RS Vwgh 1988/4/15 87/17/0172

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
Straßenverlauf B 218 Langenloiser Straße 1978/211;

Rechtssatz

Die Trasse einer Bundesstraße wird durch die auf Grund des § 4 Abs 1 BStG erlassene VO festgelegt. Diese Festlegung ist für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren bindend; sie schließt auch die Entscheidung über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Straßenvorhabens in sich. (Hinweis auf E vom 27.3.1980, 1123/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170172.X01

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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