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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Trasse einer Bundesstraße wird durch die auf Grund des § 4 Abs 1 BStG erlassene VO festgelegt. Diese Festlegung ist für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren bindend; sie schließt auch die Entscheidung über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Straßenvorhabens in sich. (Hinweis auf E vom 27.3.1980, 1123/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170172.X01Im RIS seit
28.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009