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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem Amtsgutachten kommt keine beweismachende Monopolstellung zu; vielmehr ist der Wert eines Beweismittels nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage (Hinweis E 24.5.1965, 1624/64, VwSlg 6681 A/1965).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170086.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010