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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §216 impl;Rechtssatz
Die Geltendmachung der Haftung ist eine Einhebungsmaßnahme; der Haftende wird zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen. Der Haftungsbescheid wirkt dabei insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner (§ 5 Abs 1 LAO Wr) wird. Hiebei ist im Haftungsbescheid inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet. Die Behauptung, die Abgabenschuld,
hinsichtlich derer der Haftungspflichtige herangezogen wird, sei bereits durch vor der Haftungsinanspruchnahme geleistete Zahlungen getilgt worden, muß daher in einer Berufung gegen den Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Die Rechtskraft des Haftungsbescheides steht einer Berücksichtigung solcher Zahlungen im Rahmen der Erlassung des Abrechnungsbescheides entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170062.X02Im RIS seit
15.04.1988Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010