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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖZW 1982, S 99;Rechtssatz
Die Statuierung des Lokalbedarfes als Sachvoraussetzung der Fahrschulbewilligung hat den Sinn, im (öffentlichen) Interesse an einer möglichst gediegenen theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewerber um eine Lenkerberechtigung den wirtschaftlichen Bestand der bestehenden oder zu errichtenden Fahrschule zu sichern und einen (letztlich die Ausbildung in Frage stellenden) ruinösen Wettbewerb zwischen den Fahrschulen zu verhindern (Hinweis auf Stolzlechner, Formen und Instrumente des Konkurrenzschutzes im öffentlichen Wirtschaftsrecht, ÖZW 1982, S 99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1982110377.X01Im RIS seit
29.11.2004