RS Vwgh 1988/4/17 82/11/0377

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Veröffentlicht am 17.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
KFG 1967 §108;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖZW 1982, S 99;

Rechtssatz

Besteht bei Mitbewerberkonkurrenz im angesuchten Standort nur Bedarf nach einer Fahrschule, so kommt jedenfalls den Mitbewerbern, deren Eignung unbestritten oder festgestellt ist, Parteistellung und damit auch Berufungsberechtigung im Verwaltungsverfahren der anderen Mitbewerber und im Fall der Abweisung ihres Antrages die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid, mit dem einem Mitbewerber die beantragte Fahrschulbewilligung erteilt wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1982110377.X04

Im RIS seit

29.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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