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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖZW 1982, S 99;Rechtssatz
Besteht bei Mitbewerberkonkurrenz im angesuchten Standort nur Bedarf nach einer Fahrschule, so kommt jedenfalls den Mitbewerbern, deren Eignung unbestritten oder festgestellt ist, Parteistellung und damit auch Berufungsberechtigung im Verwaltungsverfahren der anderen Mitbewerber und im Fall der Abweisung ihres Antrages die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid, mit dem einem Mitbewerber die beantragte Fahrschulbewilligung erteilt wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1982110377.X04Im RIS seit
29.11.2004