RS Vwgh 1988/4/17 82/11/0377

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Veröffentlicht am 17.04.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in: ÖZW 1982, S 99;

Rechtssatz

Zum Sinn des Gesetzes, an dem die Ermessensentscheidung zu messen ist, gehört nun neben der Berücksichtigung der ausdrücklich erklärten oder erkennbaren Absicht des Gesetzgebers des Kraftfahrgesetzes 1967, die ihn zu der konkreten Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit bewogen hat, auch dessen vom Gleichheitssatz gem Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG ableitbare gleichmäßige Anwendung auf gleich gelagerte und zum gleichen Zeitpunkt vor den Behörden anhängige Rechtsfälle, mögen diese Behörde auch innerhalb der Verwaltungsorganisation verschiedenen Rechtsstufen zugehören (Hinweis E zu einer ähnlichen Problematik im Zusammenhang mit der Erteilung von Taxikonzessionen, nämlich vom 19.1.1977, 241/76, VwSlg 9224 A/1977, E 24.1.1980, 3267/78, VwSlg 10019 A/1980, und E 9.7.1980, 1066/78, VwSlg 10206 A/1980; sowie Dearing, ÖJZ 1983, S 590, sowie Stolzlechner, ÖZW 1982, S 109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1982110377.X07

Im RIS seit

29.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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