RS Vwgh 1988/4/18 87/04/0270

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Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf vermag mit seinem Hinweis, er habe zur Erfüllung der in § 8 Abs 1 BundesstatistikG normierten Verpflichtung WEDER DIE ZEITLICHE NOCH DIE PERSONELLE KAPAZITÄT gehabt, einen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 letzter Halbsatz VStG nicht darzustellen, da es an ihm gelegen wäre, die Bau GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bf ist, so zu organisieren, dass er allen aus dieser Stellung erfließenden Verpflichtungen nachzukommen in der Lage ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040270.X02

Im RIS seit

18.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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