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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;Rechtssatz
Der Bf vermag mit seinem Hinweis, er habe zur Erfüllung der in § 8 Abs 1 BundesstatistikG normierten Verpflichtung WEDER DIE ZEITLICHE NOCH DIE PERSONELLE KAPAZITÄT gehabt, einen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 letzter Halbsatz VStG nicht darzustellen, da es an ihm gelegen wäre, die Bau GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bf ist, so zu organisieren, dass er allen aus dieser Stellung erfließenden Verpflichtungen nachzukommen in der Lage ist.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040270.X02Im RIS seit
18.04.1988