Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustandegekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120043.X04Im RIS seit
23.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012