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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Beitrag zu den Kosten der Fahrbahn und des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen - Wird mit dem angefochtenen Bescheid ein Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz über die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung eines Gehsteiges aufgehoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz verwiesen, so braucht bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG vorliegende Beschwerde auf die Frage der Vollzugstauglichkeit kassatorischer Bescheide (Hinweis auf B 25.4.1979, 0748/79, B 27.1.1987, AW 86/05/0055 und Puck, die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, S 364 f) nicht eingegangen zu werden, da jedenfalls eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben ist, nämlich ein mit dem Vollzug verbundener unverhältnismäßiger Nachteil des Bf. Aus der Bestimmung des § 30 Abs 3 zweiter Satz VwGG geht nämlich hervor, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben wird (Hinweis auf E 19. Dezember 1963, 1814/61, VwSlg. 6192/A; Oberndorfer, Dei Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 124; weiters - zur Vorschrift des § 64 Abs 1 AVG 1950 - Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, S 191). Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, dass die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, dass die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt und bei Feststellungsbescheiden, dass die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt. (Walter-Mayer aaO.).
Im Beschwerdefall würde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeuten, dass die im Punkt 1. des angefochtenen Vorstellungsbescheides verfügte Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vorläufig nicht einzutreten hätte, dieser Bescheid daher weiterhin dem Rechtsbestand angehören würde und gegenüber den Beschwerdeführern vollstreckbar wäre; dass sie auch beantragt hätten, ihrer Vorstellung gemäß § 67 Abs 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, haben sie nicht behauptet. Die Beschwerdeführer wären daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schlechter gestellt als im gegenteiligen Fall.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete FinanzrechtVollzugVerfahrensrechtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988170004.A01Im RIS seit
13.01.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009