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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Fehlt einer unter Bezugnahme auf § 67 Abs 1 PrivSchG angezeigter Einrichtung (im Beschwerdefall: "Privatschule zur Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung") die rechtliche Eigenschaft einer Schule iSd Privatschulgesetzes, so hat der Landesschulrat als nach § 23 Abs 2 PrivSchG zuständige Schulbehörde von der Nichtanwendbarkeit des Privatschulgesetzes auszugehen und die Anzeige zurückzuweisen; für eine meritorische Erledigung der Anzeige fehlt dem Landesschulrat die Zuständigkeit (Hinweis auf E 11.3.1985, 84/10/0233, VwSlg 11698 A/1985). Ein entgegen dieser Rechtslage erlassener "Nichtuntersagungsbescheid" des Landesschulrates kann vom Bundesminister für Unterricht, Kultur und Sport als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde - Rechtskraft des Bescheides des LSR und Nichtablauf der Frist des § 68 Abs 5 AVG 1950 vorausgesetzt - gem § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 als nichtig erklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100010.X01Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012