Eine Verlängerung der - ab der ersten gültigen Zustellung laufenden - Rechtsmittelfrist (bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides) bis zu dem Zeitpunkt, in dem die ab der zweiten Zustellung errechnete Rechtsmittelfrist abliefe, iS des § 61 Abs 3 AVG setzt bei einer Auslegung dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 6 ZustG - voraus, dass die Behörde diese Auffassung in der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides in einer solchen Art zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr "das gleiche Schriftstück" iS des § 6 ZustG vorliegt.