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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Vorgeschichte:81/10/0019 E 7. März 1983;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde (aufgrund eines neuerlichen Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im fortgesetzten Verfahren) die Einholung des Gutachtens durch einen "Beamten der gleichen Dienststelle, die das erste Gutachten erstattet" hat, als "nicht zweckmäßig" rügt, macht sie damit eine Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens, die allein, falls sie vom Ergebnis her auch relevant wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, nicht geltend. Abgesehen davon ist die Behörde gem § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 verpflichtet, vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dieser Gesetzesbestimmung das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Sachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X03Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018