RS Vwgh 1988/4/18 85/10/0151

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Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Vorgeschichte:81/10/0019 E 7. März 1983;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde (aufgrund eines neuerlichen Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im fortgesetzten Verfahren) die Einholung des Gutachtens durch einen "Beamten der gleichen Dienststelle, die das erste Gutachten erstattet" hat, als "nicht zweckmäßig" rügt, macht sie damit eine Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens, die allein, falls sie vom Ergebnis her auch relevant wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, nicht geltend. Abgesehen davon ist die Behörde gem § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 verpflichtet, vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dieser Gesetzesbestimmung das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Sachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X03

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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