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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §6;Rechtssatz
Weder die rechtsirrige Auffassung des Leiters der Schulabteilung, dass auch in der Aushändigung der Bescheidausfertigung an dem Beschwerdeführer kein tatsächliches Zukommen iSd § 7 des ZustellG liege, noch die Meinung des Beschwerdeführers, es fehle an diesem Tatbestandsmerkmal deshalb, weil er die Ausfertigung nach ihrer Identifizierung sofort ungelesen dem Leiter der Schulabteilung zurückgestellt habe, vermochte die durch die tatsächliche Übergabe der Bescheidausfertigung (zumindest) iSd § 7 des Zustellgesetzes vollzogene Zustellung nachträglich zu einer rechtsunwirksamen zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120044.X02Im RIS seit
23.06.2006