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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E018 EG Art18;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/18/0118 E 28. April 2008 2007/18/0384 E 28. April 2008 2008/18/0034 E 28. April 2008 2008/18/0020 E 28. April 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der MH in W, geboren am 4. Mai 1964, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 2007, Zl. 315.806/2-III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. April 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsngehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem vom 7. bis 21. Dezember 2001 gültigen Visum C nach Österreich eingereist und halte sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Am 13. Oktober 2003 habe sie den österreichischen Staatsbürger PH. geheiratet. Seit April 2006 gehe sie einer Erwerbstätigkeit nach.
Da die Beschwerdeführerin noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe, sei ihr Antrag als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten. Sie habe diesen Antrag ca. drei Jahre nach Ablauf des Visums gestellt und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten. Da sie die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung nicht erfülle, hätte sie den Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet widerstreite den Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG, weil sie seit Ablauf ihres Visums illegal in Österreich aufhältig sei. Daran könne § 11 Abs. 3 NAG, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Fehlens einer der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 6 NAG erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei, nichts zu ändern. Der Antrag sei daher gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2006 anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Das Fremdengesetz 1997 (FrG) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten (Art. 5 des Fremdenrechtspaktes 2005, BGBl. I Nr. 100). Die Behörde hatte den vorliegenden, am 21. April 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG zu beurteilen. Von daher geht der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ihres Antrages erfüllt, ins Leere (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0414).
2. Es liegen weder konkrete Behauptungen in der Beschwerde noch sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass der österreichische Ehemann der Beschwerdeführerin einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Art. 18 und 39 ff EG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführerin kommt ein (gemeinschaftsrechtliches, ex lege wirksames) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht (§ 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 1 NAG) nicht zu. Daher kommen im vorliegenden Fall (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) § 47 NAG und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem 4. Hauptstück (§§ 51 ff NAG) zur Anwendung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0400, mwN, und vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0490).
3. Beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd § 47 Abs. 1 und 2 NAG handelt es sich um einen Erstantrag iSd § 21 Abs. 1 NAG. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend hätte die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0286). Die Voraussetzungen für einen der in § 21 Abs. 2 NAG genannten Fälle, in denen eine Inlandsantragstellung ausnahmsweise zulässig sind, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin kann die Voraussetzung einer bisherigen rechtmäßigen Niederlassung iSd Abs. 2 Z. 2 leg. cit. nicht erfüllen, weil sie (auch) im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 der Sichtvermerkspflicht unterlegen ist, ihr aber ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde (vgl. § 30 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Fremdengesetz 1997). Eine gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsberechtigung, die die Sichtvermerkspflicht ausschließen würde, kam der Beschwerdeführerin auch vor dem 1. Jänner 2006 nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, mwN, und nochmals das vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0490).
4.1. § 73 Abs. 4 NAG sieht die Möglichkeit vor, trotz des Vorliegens von Versagungsgründen eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu erlangen, wenn deren Erteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG geboten erscheint. Werden humanitäre Gründe geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen, wobei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/18/0286).
4.2. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach den zum Antragszeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen, den Antrag in Österreich einzubringen, und es könne nicht ihr angelastet werden, dass das Verfahren bei der Fremdenpolizei Wien eine so lange Zeit in Anspruch genommen habe, ist nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass die Beschwerdeführerin in ihren durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn sie die Entscheidung über einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG grundsätzlich im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2008/18/0094, mwN).
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. April 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung Diverses VwRallg3/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180280.X00Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011