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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §2 Abs1;Rechtssatz
§ 2 Abs 1 und 2 PrivSchG lässt im Zusammenhang - auch ohne Rückgriff auf § 2 SchOG - erkennen, dass für die Bejahung eines erzieherischen Zieles iS des § 2 Abs 2 PrivSchG die einzelnen Unterrichtsgegenstände in ihrer Gesamtheit maßgebend sind. Erst die auf die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht ausgerichtete GESAMTKONZEPTION einer auf der Grundlage eines Lehrplanes Unterricht anbietenden Einrichtung schafft das für die Schule begriffsbestimmende Merkmal des erzieherischen Zieles iS des § 2 Abs 2 PrivSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100010.X04Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012