RS Vwgh 1988/4/18 87/12/0044

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Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
ZustG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0043 E 18. April 1988 VwSlg 12701 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verlängerung der - ab der ersten gültigen Zustellung laufenden - Rechtsmittelfrist (bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides) bis zu dem Zeitpunkt, in dem die ab der zweiten Zustellung errechnete Rechtsmittelfrist abliefe, iS des § 61 Abs 3 AVG setzt bei einer Auslegung dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 6 ZustG - voraus, dass die Behörde diese Auffassung in der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides in einer solchen Art zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr "das gleiche Schriftstück" iS des § 6 ZustG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120044.X01

Im RIS seit

23.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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