RS Vwgh 1988/4/18 87/12/0043

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Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob der Adressat die Bescheidausfertigung" als Leiter der Schulabteilung" oder als Partei des Verwaltungsverfahrens" in die Hände genommen hat, beseitigt die Zurücksendung der tatsächlich zugekommenen Ausfertigung nach deren Identifizierung die Rechtswirksamkeit der jedenfalls nach § 7 ZustG vollzogenen Zustellung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120043.X07

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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