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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7;Rechtssatz
Unabhängig davon, ob der Adressat die Bescheidausfertigung" als Leiter der Schulabteilung" oder als Partei des Verwaltungsverfahrens" in die Hände genommen hat, beseitigt die Zurücksendung der tatsächlich zugekommenen Ausfertigung nach deren Identifizierung die Rechtswirksamkeit der jedenfalls nach § 7 ZustG vollzogenen Zustellung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120043.X07Im RIS seit
23.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012