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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungNorm
AusgleichsO §30 Abs1;Rechtssatz
Zufolge § 9 Abs 1 VStG ist mangels abweichender gesetzlicher Regelung für die Einhaltung des § 8 Abs 1 iVm § 11 Z 1 BundesstatistikG durch eine GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Die Eröffnung eines Ausgleiches über die in Rede stehende GmbH ändern daran nichts. Denn der Ausgleichsschuldner behält auch während des Ausgleichsverfahrens grundsätzlich seine volle Handlungsfähigkeit. Es sind ihm lediglich die in § 8 AO in Einzelnen normierten Beschränkungen auferlegt. Umgekehrt tritt der Ausgleichsverwalter nicht an die Stelle des Ausgleichsschuldners.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040270.X01Im RIS seit
18.04.1988