RS Vwgh 1988/4/18 87/04/0270

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Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

AusgleichsO §30 Abs1;
AusgleichsO §8;
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Zufolge § 9 Abs 1 VStG ist mangels abweichender gesetzlicher Regelung für die Einhaltung des § 8 Abs 1 iVm § 11 Z 1 BundesstatistikG durch eine GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Die Eröffnung eines Ausgleiches über die in Rede stehende GmbH ändern daran nichts. Denn der Ausgleichsschuldner behält auch während des Ausgleichsverfahrens grundsätzlich seine volle Handlungsfähigkeit. Es sind ihm lediglich die in § 8 AO in Einzelnen normierten Beschränkungen auferlegt. Umgekehrt tritt der Ausgleichsverwalter nicht an die Stelle des Ausgleichsschuldners.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040270.X01

Im RIS seit

18.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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