RS Vwgh 1988/4/18 85/10/0151

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Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Vorgeschichte:81/10/0019 E 7. März 1983;

Rechtssatz

Ist durch den Verfahrensverlauf auszuschließen, dass durch die Beiziehung des Bf bei der Befundaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz noch irgendeine rechtserhebliche Feststellung hätte getroffen werden können, so kommt einer diesbezüglichen Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X04

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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