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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Vorgeschichte:81/10/0019 E 7. März 1983;Rechtssatz
Ist durch den Verfahrensverlauf auszuschließen, dass durch die Beiziehung des Bf bei der Befundaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz noch irgendeine rechtserhebliche Feststellung hätte getroffen werden können, so kommt einer diesbezüglichen Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X04Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018