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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AsylG 1968 §5 Abs2;Rechtssatz
Wird gem § 6 Abs 2 FremdenpolG ein Vollstreckungsaufschub bewilligt, so ist trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes der Aufenthalt des Fremden im Inland während der Dauer des bewilligten Vollstreckungsaufschubes als erlaubt anzusehen. Nur dies entspricht dem Sinn dieses Rechtsinstitutes, nämlich einem Fremden bei Vorliegen triftiger Gründe trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes den Aufenthalt im Inland zu gestatten. Diese Wirkung eines Vollstreckungsaufschubes lässt insbesondere § 5 Abs 2 letzter Halbsatz AsylG erkennen, wonach im Falle eines Aufenthaltsverbotes die im Abs 1 normierte "vorläufige Aufenthaltsberechtigung" eines Asylwerbers" eine Bewilligung gem § 6 FremdenpolG ersetzt". Eine solche Bewilligung berechtigt daher den Fremden ungeachtet eines bestehenden Aufenthaltsverbotes zum Aufenthalt im Inland.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110037.X02Im RIS seit
26.05.2006