RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0037

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
SHG Wr 1973 §7a Abs1 litc idF 1986/017;
VVG §10 Abs3;

Rechtssatz

Wird gem § 6 Abs 2 FremdenpolG ein Vollstreckungsaufschub bewilligt, so ist trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes der Aufenthalt des Fremden im Inland während der Dauer des bewilligten Vollstreckungsaufschubes als erlaubt anzusehen. Nur dies entspricht dem Sinn dieses Rechtsinstitutes, nämlich einem Fremden bei Vorliegen triftiger Gründe trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes den Aufenthalt im Inland zu gestatten. Diese Wirkung eines Vollstreckungsaufschubes lässt insbesondere § 5 Abs 2 letzter Halbsatz AsylG erkennen, wonach im Falle eines Aufenthaltsverbotes die im Abs 1 normierte "vorläufige Aufenthaltsberechtigung" eines Asylwerbers" eine Bewilligung gem § 6 FremdenpolG ersetzt". Eine solche Bewilligung berechtigt daher den Fremden ungeachtet eines bestehenden Aufenthaltsverbotes zum Aufenthalt im Inland.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110037.X02

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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