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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Bestehen eines Antragsrechtes auf Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Eigenschaft als Obmann einer Alpinteressentschaft kann schon deshalb nicht grundsätzlich verneint werden, weil davon die Handlungsfähigkeit dieser Gemeinschaft und damit letztlich auch die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder entscheidend abhängt; dieses Antragsrecht ergibt sich aus § 38 Abs 1 Tir WWLSG (in Verbindung mit dem Vertretungsstatut der Alpinteressentschaft Wildermieming vom 31.3.1965; vgl. dazu auch (für Wassergenossenschaften) VwGH vom 15.12.1987, 87/07/0080).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070094.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015