RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0230

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0271 E 3. Juli 1985 RS 1

Stammrechtssatz

In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 bildet die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 ausschließlich die Frage, ob eine Person der an sie unter Fristsetzung ergangenen Aufforderung zu einem bestimmten Tun innerhalb der Frist nachgekommen ist (Hinweis auf E vom 8. Juli 1983, 82/11/0044). Da sich die Rechtsmittelbehörde in einem solchen Fall auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach der eingangs genannten Gesetzesstelle vorlagen, ist für ihre Entscheidung allein die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides maßgeblich.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110230.X01

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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