RS Vwgh 1988/4/19 87/04/0259

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
IngKG §29 Abs1;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §6 Abs3 idF 15.6.1987;
VwRallg;

Rechtssatz

Im allgemeinen wirken Anträge nur pro futuro. Soll ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müßte ausdrücklich eine Normgrundlage dafür vorhanden sein.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040259.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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