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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Im allgemeinen wirken Anträge nur pro futuro. Soll ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müßte ausdrücklich eine Normgrundlage dafür vorhanden sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040259.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009