RS Vwgh 1988/4/19 87/07/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1988
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §10;
FlVfLG OÖ 1911 §85;
FlVfLGDV OÖ 1911 §116 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:85/07/0186 E 12. September 1985; 84/07/0230 E 19. März 1985;

Rechtssatz

Die Erlassung eines bescheidmäßigen, umfassenden "Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen", dessen Rechtskraft einer späteren Anordnung nachträglich für notwendig befundener Anlagen entgegenstehen würde, ist im Verfahren nach dem OÖ Zusammenlegungsgesetz 1911 nicht vorgesehen, die Bestimmungen lassen im Gegenteil die Zulässigkeit "nachträglich" für notwendig befundener gemeinsamer Anlagen unmissverständlich erkennen. Wie aus § 85 ZLG hervorgeht, soll allerdings zweckmäßigerweise schon vor der Bewerbung der einbezogenen Grundstücke feststehen, inwieweit Grundflächen für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden würden. Spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes muss jedenfalls feststehen (Hinweis auf E 19.3.1985, 84/07/0230), welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuordnen sind, wie dieselben konkret zu gestalten sind, und wer dafür Grundflächen beizustellen oder die Kosten zu tragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070166.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten