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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs6 impl;Beachte
Vorgeschichte:85/07/0186 E 12. September 1985; 84/07/0230 E 19. März 1985;Rechtssatz
Die Erlassung eines bescheidmäßigen, umfassenden "Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen", dessen Rechtskraft einer späteren Anordnung nachträglich für notwendig befundener Anlagen entgegenstehen würde, ist im Verfahren nach dem OÖ Zusammenlegungsgesetz 1911 nicht vorgesehen, die Bestimmungen lassen im Gegenteil die Zulässigkeit "nachträglich" für notwendig befundener gemeinsamer Anlagen unmissverständlich erkennen. Wie aus § 85 ZLG hervorgeht, soll allerdings zweckmäßigerweise schon vor der Bewerbung der einbezogenen Grundstücke feststehen, inwieweit Grundflächen für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden würden. Spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes muss jedenfalls feststehen (Hinweis auf E 19.3.1985, 84/07/0230), welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuordnen sind, wie dieselben konkret zu gestalten sind, und wer dafür Grundflächen beizustellen oder die Kosten zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070166.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015