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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ist im Spruchteil nach § 44 a lit a VStG die maßgebliche Rechtsvorschrift mit einem unrichtigen Datum zitiert, vermag dies eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu begründen, weil es sich um einen im Spruchteil nach § 44 a lit a VStG im gegebenen Zusammenhang unwesentlichen Schreibfehler handelt.
Schlagworte
Mängel im Spruch SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040013.X01Im RIS seit
11.10.2006