RS Vwgh 1988/4/19 87/07/0166

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §10;
FlVfLG OÖ 1911 §85;
FlVfLG OÖ 1911 §88;

Beachte

Vorgeschichte:85/07/0186 E 12. September 1985; 84/07/0230 E 19. März 1985;

Rechtssatz

Die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ist - ohne dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung vorgesehen wäre - nach dem FlVfLG OÖ 1911 ausschließlich davon abhängig, ob sie zur Herbeiführung einer möglichst servitutenfreien Zugänglichkeit und zweckmäßigen wirtschaftlichen Benutzbarkeit der Abfindungsgrundstücke notwendig sind, was bei sachgemäßer Drainierungs- und Planierungsarbeiten zweifellos der Fall ist. Eine Verletzung von Rechten der Bfr könnte in dieser Frage nur darin begründet sein, dass sie durch Herstellungs- oder Erhaltungskosten der angeordneten gemeinsamen Anlagen in einem Maße belastet würden, welches die erreichte wirtschaftliche Benutzbarkeit der betroffenen Flächen für sie im Ergebnis unwirtschaftlich erscheinen ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070166.X03

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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