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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs6 impl;Beachte
Vorgeschichte:85/07/0186 E 12. September 1985; 84/07/0230 E 19. März 1985;Rechtssatz
Die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ist - ohne dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung vorgesehen wäre - nach dem FlVfLG OÖ 1911 ausschließlich davon abhängig, ob sie zur Herbeiführung einer möglichst servitutenfreien Zugänglichkeit und zweckmäßigen wirtschaftlichen Benutzbarkeit der Abfindungsgrundstücke notwendig sind, was bei sachgemäßer Drainierungs- und Planierungsarbeiten zweifellos der Fall ist. Eine Verletzung von Rechten der Bfr könnte in dieser Frage nur darin begründet sein, dass sie durch Herstellungs- oder Erhaltungskosten der angeordneten gemeinsamen Anlagen in einem Maße belastet würden, welches die erreichte wirtschaftliche Benutzbarkeit der betroffenen Flächen für sie im Ergebnis unwirtschaftlich erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070166.X03Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015