Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1988/15,16 S. 257;Rechtssatz
Wenn die Kommanditisten für die Kommanditeinlage übersteigende Verluste nicht einstehen müssen, ist die Zuweisung dieser Verluste an den unbeschränkt haftenden Komplementär zwingend, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Abweichendes vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X09Im RIS seit
19.04.1988