RS Vwgh 1988/4/19 87/14/0074

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1988/15,16 S. 257;

Rechtssatz

Wenn die Kommanditisten für die Kommanditeinlage übersteigende Verluste nicht einstehen müssen, ist die Zuweisung dieser Verluste an den unbeschränkt haftenden Komplementär zwingend, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Abweichendes vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X09

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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