RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0260

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatbestandsvoraussetzung der Begehung eines so genannten Alkoholdeliktes ist auch im weiteren Entziehungsverfahren (bei Erledigung der Vorstellung der Bf) eine Vorfrage iSd § 38 AVG, die grundsätzlich die Aussetzung des Verfahrens rechtfertigt (Hinweis auf E 20.10.1987, 87/11/0053). Die Behörde ist bei der ihr nach § 38 AVG eingeräumten Wahlmöglichkeit, entweder eine Vorfrage gem § 38 AVG selbst zu beurteilen oder das Verfahren auszusetzen, nicht ungebunden, sondern hat sich dabei vornehmlich von Überlegungen der Verfahrensökonomie leiten zu lassen. Jedoch das erhebliche rechtliche Interesse der betroffenen Partei - nach deren Rechtsstandpunkt die Entziehungsmaßnahme, durch die sie bereits Rechtsnachteile erleidet, aufzuheben wäre - an einer raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens mitzuberücksichtigen (Hinweis auf E 12.2.1986, 85/11/0239, VwSlg 12019 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110260.X01

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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