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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
IngG 1973 §10;Rechtssatz
Die Anführung, die unberechtigte Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" stelle den denkbar schwersten Verstoß gegen § 10 IngenieurG dar und der Unrechtsgehalt der Übertretung könne daher selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen nicht als gering betrachtet werden, trägt den gesetzlich normierten Strafbemessungselementen des § 19 VStG nicht Rechnung, zumal die Tathandlung der unberechtigten Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ein tatbestandsbegründendes Element der Verwaltungsübertretung nach § 10 IngenieurG darstellt, bei deren Erfüllung die Behörde nicht enthoben ist, die damit in Zusammenhang stehenden Kriterien der Strafbemessung gesondert darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040253.X03Im RIS seit
28.02.2006