RS Vwgh 1988/4/19 88/14/0032

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §212 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0136 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es hat daher der Entscheidung der Finanzverwaltung die Prüfung voranzugehen, ob die genannten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Kommt die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zu dem Schluß, die pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten oder durch die Zufristung würde die Abgabe gefährdet, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Berufung müßte diesfalls aus Rechtsgründen abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140032.X02

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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