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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Erkennbares Ziel des § 236 BAO ist es, besondere Härten hintanhalten zu können, die sich für den AbgPfl aus der Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten ergeben. Wenn auch unter dem "Abgabepflichtigen" iSd § 236 BAO entsprechend der Vorschrift des § 77 BAO nicht nur der unmittelbare Abgabenschuldner, sondern auch der Mitschuldner (Gesamtschuldner) zu verstehen ist, müssen doch bei (solchermaßen bestimmten) Abgabenpflichtigen Billigkeitsgründe iSd § 236 Abs 1 BAO vorliegen, soll eine Abgabennachsicht in Betracht kommen. Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten lediglich für Dritte zu Härten führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140070.X01Im RIS seit
19.04.1988