RS Vwgh 1988/4/19 88/14/0070

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Erkennbares Ziel des § 236 BAO ist es, besondere Härten hintanhalten zu können, die sich für den AbgPfl aus der Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten ergeben. Wenn auch unter dem "Abgabepflichtigen" iSd § 236 BAO entsprechend der Vorschrift des § 77 BAO nicht nur der unmittelbare Abgabenschuldner, sondern auch der Mitschuldner (Gesamtschuldner) zu verstehen ist, müssen doch bei (solchermaßen bestimmten) Abgabenpflichtigen Billigkeitsgründe iSd § 236 Abs 1 BAO vorliegen, soll eine Abgabennachsicht in Betracht kommen. Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten lediglich für Dritte zu Härten führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140070.X01

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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