RS Vwgh 1988/4/19 87/04/0250

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Der Satz in der Berufung des Bf "Grundlage für diese Entscheidung des Kammervorstandes sind zwei Gutachten - Beilage B/1 + 2 vom 12.11.1985 und 17.3.1987 - des Ehrengerichtes - und Disziplinarausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" enthält eine bloße Feststellung, aus der eine dem Bfr zuzurechnende Aussage über die Richtigkeit dieser Gutachten nicht abgeleitet werden kann. Diese Berufung lässt daher nicht erkennen, worin der Bfr die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt, sodass ein begründeter Berufungsantrag nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040250.X01

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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