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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
BEinstG §19 Abs1;Rechtssatz
Wird einer Person auf Grund eines bei ihr festgestellten Leidens oder Gebrechens Hilfe durch "geschützte Arbeit" (§ 2 Abs 1 lit b des Stmk Behindertengesetzes) gewährt, so steht damit auch für die Sozialhilfebehörden bindend fest, dass die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig ist. In einem solchen Fall könnte die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 4 zweiter Fall SozialhilfeG bei der betreffenden Person erst dann als gegeben angenommen werden, wenn sie nicht gewillt wäre, eine ihr angebotene und zumutbare GESCHÜTZTE Arbeit anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110045.X01Im RIS seit
26.05.2006