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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Liegt einem Aussetzungsbescheid die Beurteilung der (im Hinblick auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit e sublit bb KFG 1967 relevanten) Frage der Begehung eines Alkoholdeliktes zugrunde, so hat sich die Behörde hiebei auch mit dem Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des Verschuldens an einem Verkehrsunfall, wenn dieses vom Bfr bestritten wird, auseinander zu setzen und den Aussetzungsbescheid entsprechend zu begründen. Dies deshalb, weil dann, wenn sich herausstellt, dass schon die Tatbestandsvoraussetzung des Verschuldens fehlt, der Frage, ob eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen wurde, keine Bedeutung mehr zukommt; eine derartige Vorgangsweise ist verfahrensrechtlich zweckmäßig und entspricht den rechtlichen Interessen des Bfrs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110260.X02Im RIS seit
20.06.2006