RS Vwgh 1988/4/19 88/14/0032

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §254;

Rechtssatz

Die Gewährung einer Stundung bzw von Ratenzahlungen ist weder davon abhängig, ob eine Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmt, noch davon, ob die Einbringung einer Berufung die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140032.X01

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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