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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Die Gewährung einer Stundung bzw von Ratenzahlungen ist weder davon abhängig, ob eine Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmt, noch davon, ob die Einbringung einer Berufung die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140032.X01Im RIS seit
19.04.1988