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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;Rechtssatz
Obwohl die Verweigerung der Atemluftprobe im Hinblick auf die Strafbarkeit und das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Entziehungsverfahren dem Lenken eines Kfz's in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtlich gleichwertig ist, hat dies mit der Frage, ob der Lenker einen Verkehrsunfall VERSCHULDET hat (als Tatbestandsvoraussetzung des § 66 Abs 2 lit e sublit bb), nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110260.X03Im RIS seit
20.06.2006