RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1988
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl die Verweigerung der Atemluftprobe im Hinblick auf die Strafbarkeit und das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Entziehungsverfahren dem Lenken eines Kfz's in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtlich gleichwertig ist, hat dies mit der Frage, ob der Lenker einen Verkehrsunfall VERSCHULDET hat (als Tatbestandsvoraussetzung des § 66 Abs 2 lit e sublit bb), nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110260.X03

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten