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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Entzieht die Unterbehörde eine Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG, so überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie auf Grund der dagegen erhobenen Berufung eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 leg cit ausspricht, den ihr durch die "Sache" gezogenen Entscheidungsrahmen. Sie belastet dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Diese Rechtswidrigkeit wirkt sich auf die Rechtsstellung des Berufungswerbers insofern aus, als die Entziehung seiner Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG eine andere Bindungswirkung für die Entscheidung über allfällige künftige Anträge des Berufungswerbers auf (Wieder-) Erteilung der Lenkerberechtigung entfaltet als eine auf § 75 Abs 2 KFG gestützte Entziehungsmaßnahme.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110230.X02Im RIS seit
13.06.2006