RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0230

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Rechtssatz

Entzieht die Unterbehörde eine Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG, so überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie auf Grund der dagegen erhobenen Berufung eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 leg cit ausspricht, den ihr durch die "Sache" gezogenen Entscheidungsrahmen. Sie belastet dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Diese Rechtswidrigkeit wirkt sich auf die Rechtsstellung des Berufungswerbers insofern aus, als die Entziehung seiner Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs 1 KFG eine andere Bindungswirkung für die Entscheidung über allfällige künftige Anträge des Berufungswerbers auf (Wieder-) Erteilung der Lenkerberechtigung entfaltet als eine auf § 75 Abs 2 KFG gestützte Entziehungsmaßnahme.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110230.X02

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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