RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0037

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs1;
SHG Wr 1973 §7 idF 1986/017;
SHG Wr 1973 §7a Abs1 litc idF 1986/017;

Rechtssatz

In § 7 a Abs 1 lit c Wr SozialhilfeG wird nicht an die Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, sondern an den Status einer Person als "anerkannter Flüchtling" abgestellt. Es ist daher für einen geltend gemachten Anspruch auf Sozialhilfe ohne Belang, ob einem anerkannten Flüchtling eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukommt, weil im Hinblick auf einen ihm bewilligten Vollstreckungsaufschub jedenfalls davon auszugehen ist, dass er sich erlaubterweise im Inland aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110037.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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