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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
In § 7 a Abs 1 lit c Wr SozialhilfeG wird nicht an die Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, sondern an den Status einer Person als "anerkannter Flüchtling" abgestellt. Es ist daher für einen geltend gemachten Anspruch auf Sozialhilfe ohne Belang, ob einem anerkannten Flüchtling eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukommt, weil im Hinblick auf einen ihm bewilligten Vollstreckungsaufschub jedenfalls davon auszugehen ist, dass er sich erlaubterweise im Inland aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110037.X01Im RIS seit
26.05.2006