Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des A I in W, geboren am 26. Juni 1980, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16. Jänner 2008, Zl. E1/162041/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 2004 bei der österreichischen Botschaft in Skopje den Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingereicht, weil er am 9. August 2003 in Mazedonien die (spätere) österreichische Staatsbürgerin Z. geheiratet habe. Am 17. November 2004 sei er mit einem vom 10. November 2004 bis 9. Mai 2005 gültigen Visum D (Aufenthaltsvisum) in Österreich eingereist, und es sei ihm in Wien die Erstniederlassungsbewilligung für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 1. Dezember 2005 ausgehändigt worden.
Am 3. Mai 2005 sei F. zur Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) gekommen und habe angegeben, dass ihr Sohn M. seit mehr als einem Jahr mit Z., also mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, zusammen wäre und diese von ihrem Sohn ein Kind (Schwangerschaft im 7. Monat) erwartete. Sie hätte darauf bestanden, dass Z. ihren Sohn heiratete, worauf Z. geantwortet hätte, dass dies momentan nicht möglich wäre, weil sie mit dem Beschwerdeführer in einer Scheinehe lebte, die sie eingegangen wäre, um diesen nach Wien holen zu können.
Vom 4. Februar 2005 bis 23. März 2005 seien Z. und M. an der Adresse der F. behördlich gemeldet gewesen. F. habe dazu gesagt, dass das Paar auch tatsächlich bei ihr gewohnt hätte. Interessanterweise seien Z. vom 21. November 2003 bis 4. Februar 2005 und M. vom 25. März 2004 bis 19. November 2004 in W, Egasse (Unterkunftgeber: N I.) behördlich gemeldet gewesen. Auch hier gebe es somit eine Übereinstimmung der Meldung vor etwa acht Monaten.
Bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung habe Z. am 13. Oktober 2005 u.a. sinngemäß angegeben, dass sie den Beschwerdeführer im Sommer 2003 in Mazedonien kennen gelernt und - nachdem sie einen Monat zusammen gewesen wären - am 9. August 2003 geheiratet hätte. Sie hätte allerdings ein Kind von einem anderen Mann (M.) und wüsste nicht, wo dieser wäre. Seit der Einreise des Beschwerdeführers am 17. November 2004 hätte sie zu M. auch keinen Kontakt mehr. Über Vorhalt, dass sie laut den behördlichen Meldungen bis 23. März 2005 mit dem Kindesvater zusammen gewohnt hätte, habe sie angegeben, dass sie diese Tatsache vergessen hätte. Der Kindesvater wäre zwar M., doch wäre der Beschwerdeführer als Vater in der Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung am 13. Oktober 2005 sinngemäß angegeben, dass er seine Ehefrau im Juli 2003 in Prilep kennen gelernt hätte und wüsste, dass er nicht der Vater des am 22. Juni 2005 geborenen - somit während der Ehe gezeugten - Kindes seiner Ehefrau wäre.
In seinem Verlängerungsantrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung habe sich der Beschwerdeführer wieder auf die Ehe mit Z. berufen. Der Antrag sei jedoch wegen Scheineheverdachts nicht mehr erledigt worden.
Am 9. Dezember 2005 habe im genannten Wohnhaus in W, Egasse, erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer dem Hausmeister und einer weiteren Hauspartei unbekannt sei. Daraufhin sei am 14. Dezember 2005 F. befragt worden, die angegeben habe, dass ihr Sohn M. mit seiner Lebensgefährtin Z. (der Ehefrau des Beschwerdeführers) in W, Kgasse, aufhältig wäre. Dort seien das Paar und dessen Kind vom Erhebungsorgan auch tatsächlich angetroffen worden.
Am 14. April 2006 sei M. zur Erstbehörde gekommen und habe angegeben, dass seine Freundin (Z.) immer bei ihm wohnhaft gewesen wäre und den Beschwerdeführer, der ihr Cousin wäre, nur wegen der Niederlassungsbewilligung geheiratet hätte.
Laut rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes I vom 31. August 2006 sei die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden.
Bei seiner neuerlichen Vernehmung am 8. November 2006 habe der Beschwerdeführer nach wie vor bestritten, mit Z. eine Scheinehe eingegangen zu sein, und angegeben, dass er nach der Heirat weiter in Mazedonien hätte bleiben müssen, weil seine Ehefrau damals die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht gehabt hätte. Auch Z. habe bei ihrer am selben Tag erfolgten Vernehmung bestritten, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid habe der Beschwerdeführer für sein die Scheinehe bestreitendes Vorbringen die Vernehmung von zwei Zeugen beantragt. AA. habe im Zuge ihrer Vernehmung am 4. Juni 2007 "bezeugt", dass der Beschwerdeführer - ein Neffe ihres Ehemannes - und Z. ein Eheleben geführt hätten, weil sie die beiden zusammen in der Wohnung der Eltern der Z. gesehen hätte. Z. wäre jedoch sehr untreu gewesen und hätte immer wieder sexuellen Kontakt zu M. gehabt, den sie schon vor der Ehe mit dem Beschwerdeführer gekannt hätte. Dieser trüge keine Schuld, dass seine Ehe in Brüche gegangen wäre.
Der Vater der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers, N I., habe am 22. Juni 2007 als Zeuge sinngemäß ausgesagt, dass ihm seine Tochter den Beschwerdeführer nach dessen Ankunft in Wien als ihren Ehemann vorgestellt hätte. Sie hätte jedoch immer wieder Kontakt zu M. gehabt, womit der Beschwerdeführer Probleme gehabt hätte und worauf sich dieser im Jahr 2006 seine eigene Wohnung gesucht hätte. Er glaubte, dass seine Tochter nur zu Täuschungszwecken mit dem Beschwerdeführer gelebt hätte, im Geheimen aber immer mit M. zusammen gewesen wäre. Er hätte nämlich seiner Tochter wegen der kriminellen Neigungen des M. den Umgang mit diesem verboten. Über Vorhalt der weiteren behördlichen Erhebungsergebnisse, wonach seine Tochter mit M. zusammen lebte und der Beschwerdeführer in W, Egasse, unbekannt gewesen sei, habe der Zeuge nur gesagt: "Na ja, sie hat auch mit (dem Beschwerdeführer) gelebt. Ich habe damals nicht gewusst, was sie macht, und heute weiß ich es auch nicht". Bei der Hochzeit seiner Tochter mit dem Beschwerdeführer wären weder er (N I.) noch seine Frau dabei gewesen.
Auch die Zeugin S I., die Mutter der Z., habe im Zuge ihrer Vernehmung am 22. Juni 2007 die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Ehe ihrer Tochter mit dem Beschwerdeführer um keine Scheinehe gehandelt hätte. Das Ehepaar hätte bei ihnen in der Egasse, zuweilen aber auch in der Kgasse (wo dessen Eltern auch eine Wohnung hätten) gewohnt.
Am 24. September 2007 sei F. vernommen worden und habe u.a. angegeben: " Im Jahr 2005 haben mein Sohn (M.) und (Z.) für zwei bis drei Monate bei mir gewohnt, danach haben sie für sechs bis sieben Monaten bei den Eltern von (Z.) in W, Egasse, gewohnt. Die Eltern von (Z.) sind mir persönlich bekannt, ich kenne sie schon aus Serbien, wo wir Nachbarn waren. ... (Z.) hat in einem Gespräch mit mir, ob sie nicht des Kindes wegen meinen Sohn heiraten wolle, angegeben, dass sie schon verheiratet sei. Allerdings wäre die Ehe nur wegen der Papiere geschlossen worden, es handelt sich um eine Verwandtschaft ihres Vaters." Über Befragen, ob sie wüsste, ob der Beschwerdeführer mit Z. eine Ehegemeinschaft geführt hätte, habe die Zeugin (F.) angegeben: "Soweit ich weiß, nein, da sie ca. zwei Jahre mit meinem Sohn zusammen gelebt hat und aus dieser Beziehung der gemeinsame Sohn R stammt. ... Wenn sie in dieser Zeit ihre Eltern besucht hat, ist mein Sohn fast immer mitgefahren. Mein Sohn hat mir erzählt, dass bei diesen Besuchen auch immer der Gatte von (Z.) anwesend war und dieser wusste, dass seine Gattin mit meinem Sohn zusammen war und diese ein gemeinsames Kind haben."
Der Zeuge M. habe am 15. November 2007 wörtlich ausgesagt: "Ich gebe an, dass (Z.) meine Ex-Freundin ist und (der Beschwerdeführer) der Cousin meiner Ex ist und sie nur geheiratet haben wegen der Papiere: Sie haben kein gemeinsames Familienleben geführt".
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass zwar die Zeugenaussagen zum Teil widersprüchlich seien, sich jedoch im Zusammenhang mit den behördlichen Erhebungsergebnissen und dem sonstigen Akteninhalt der maßgebliche Sachverhalt dennoch klar feststellen lasse:
Die "Beteiligten/Zeugen" seien großteils irgendwie - näher oder ferner - miteinander verwandt oder bekannt und würden sich zum Teil noch aus ihrer Heimat kennen. Wenn angegeben worden sei, dass Z. den Beschwerdeführer erst im Juli 2003 kennen gelernt haben wolle und diesen bereits am 9. August 2003, also nach ungefähr vier Wochen, geheiratet habe, wobei dieser erst am 17. November 2004 nach Österreich habe kommen können, sei zu bemerken, dass, wäre wirklich die behauptete "große Liebe" vorgelegen, das Ehepaar eine fünfzehn Monate dauernde Trennung nach der Trauung wohl kaum hingenommen hätte. Wenn sich Z. darauf berufen habe, dass sie und ihr (früherer) Ehemann Moslems wären, so sei es für Angehörige dieses Glaubens völlig unvertretbar, schon wenige Monate nach der Eheschließung mit einem anderen Mann Ehebruch zu begehen und dem Beschwerdeführer - während der angeblich aufrechten Ehe - ein Kind zu gebären. Ein Muslime könnte und würde dies unter keinen Umständen tolerieren. Trotzdem dass seine (frühere) Ehefrau (Z.) sogar zeitweise mit dem angeblichen Ehebrecher und dem gemeinsamen Kind zusammengelebt habe, wolle der Beschwerdeführer diese Zustände akzeptiert haben. Dies sei in höchstem Ausmaß unglaubwürdig und nur damit erklärbar, wie im Übrigen auch die Zeugen F. und M. ausgesagt hätten, dass die Ehe nur "wegen der Papiere", also um den Beschwerdeführer in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu bringen, eingegangen worden sei. Tatsächlich habe die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers von vornherein eine Beziehung mit dem Zeugen M. gehabt, von dem sie auch während der Ehe mit dem Beschwerdeführer ein Kind empfangen und geboren habe. Die Aussagen der Eltern von Z. seien nicht sehr glaubwürdig, weil es in muslimischen Kreisen sehr unüblich wäre, dass sich Eltern so gar nicht um ihre Tochter kümmern würden und sehr wenig von deren Leben wüssten. Es sei vielmehr mit Grund zu vermuten, dass sie mit der wahren Sachlage vertraut gewesen seien, zumal der "Begünstigte" (also der Beschwerdeführer) auch mit ihnen verwandt sein solle. Bezeichnend sei die Aussage der Zeugin A A., wonach Z. den Beschwerdeführer während der Ehe ständig mit M. betrogen hätte. Dies wäre für eine Muslime eine kaum vorstellbare Handlungsweise, und sie hätte grundsätzlich mit schärfsten Konsequenzen seitens des Beschwerdeführers rechnen müssen, wenn die Ehe nicht von vornherein als Aufenthaltsehe konzipiert gewesen wäre. Gestützt werde die Auffassung der Behörde auch durch die behördlichen Erhebungsergebnisse, wonach die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers sogar monatelang mit dem angeblichen Ehebrecher zusammen gelebt und mit ihm gemeinsam behördlich gemeldet gewesen sei und sie letztlich in W, Kgasse, gemeinsam (und samt dem kleinen Sohn) durch das Erhebungsorgan angetroffen worden seien.
Die belangte Behörde halte es daher für ausreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer mit Z. eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf diese Ehe berufen habe, aber mit ihr zusammen nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.
Beim Entschluss des Fremden, sich durch missbräuchliches Eingehen einer Ehe fremdenpolizeiliche Vorteile zu verschaffen, und den erforderlichen Ausführungshandlungen (Eheabschluss und Berufung auf die Ehe im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) handle es sich um ein gravierendes Fehlverhalten, und es erscheine daher die Annahme gerechtfertigt, der weitere Aufenthalt gefährde öffentliche Interessen bzw. die öffentliche Ordnung, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch versuchten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und dem Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle zunächst der etwas über dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ins Gewicht. Die mit dem Aufenthalt verbundene Integration werde allerdings durch den Umstand, dass dieser Aufenthalt nur durch die Schließung einer Scheinehe rechtmäßig habe gestaltet werden können, erheblich relativiert. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auf Grund gewisser familiärer Bindungen hier stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung und geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).
Gründe, die zu einer für ihn positiven Ermessensentscheidung hätten führen können, seien weder vorgebracht noch amtswegig erkannt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 5. März 2008, B 350/08). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, dass die belangte Behörde über keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse verfüge und sich ausschließlich auf die Aussagen der Zeugin F. und des Kindesvaters M. stütze, die jedoch bloß Vermutungen von sich hätten geben können, weil beide bei der Eheschließung nicht zugegen gewesen seien, der Zeuge M. sich seit geraumer Zeit in Strafhaft befinde und die Zeugin F. mit aller Macht versuche, die Ehe der nunmehr geschiedenen Ehegattin (Z.) mit ihrem Sohn zu erzwingen. Auch befinde sich die Stadt P im Süden Mazedoniens, woraus sich ergebe, dass die Zeugin F. die Zeugen I. niemals aus Serbien habe kennen können. Die gesamten Feststellungen der belangten Behörde stellten sich daher als reine "Scheinbehauptungen" dar. Dem gegenüber hätten die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers und dieser übereinstimmend angegeben, dass die Ehe aus keinem fremdenrechtlich verpönten Motiven geschlossen worden sei. Überlegungen der belangten Behörde zum muslimischen Glauben seien absolut unerheblich, weil niemand gezwungen werden könne, den muslimischen Glauben zu leben. Außerdem habe der Beschwerdeführer ohnedies mit der Scheidung die Konsequenzen gezogen, nachdem er habe feststellen müssen, dass bei seiner geschiedenen Ehegattin eine Änderung ihrer Lebensweise nicht erzielbar sei. Auf Grund der Angaben der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers und ihrer Eltern sei hervorgekommen, dass es seiner geschiedenen Ehegattin verboten gewesen sei, mit M. im Hinblick auf dessen kriminelle Neigungen in Kontakt zu bleiben, weshalb sich in weiterer Folge das Eheleben in der Wohnung der Schwiegereltern des Beschwerdeführers ereignet habe. Dass Z. selten anwesend gewesen sei, hätten seine Schwiegereltern wegen deren Volljährigkeit nicht verhindern können. Berichte von erhebenden Beamten seien vollkommen wertlos, solange in diesen nicht dezidiert die genauen Erhebungsdaten mit Uhrzeit und Ort der Überprüfung, Name und Adresse der Auskunftspersonen, etc., aufschienen. Auch dürften Erhebungsbeamte ihren Berichten keinesfalls ihre persönlichen Ansichten beifügen, wie es z.B. im Erhebungsbericht vom 12. Juli 2006 der Fall wäre, und sei der Erhebungsbericht vom 11. Jänner 2006 mit derartigen Widersprüchen und Ungenauigkeiten behaftet, dass es ihm vollkommen an Rechtswirksamkeit mangle.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Entgegen der Beschwerdenansicht hat sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht allein auf die Aussagen der F. und des M., sondern auch auf weitere Ermittlungen gestützt. So hat sie u. a. die gemeinsamen Meldedaten der Z. und des M. erhoben, wonach diese sowohl im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung durch den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 als auch bei dessen Einreise am 17. November 2004 an derselben Adresse in W, Egasse, in der Wohnung der Eltern von Z. (Unterkunftgeber: N I.) gewohnt haben, wobei in der Beschwerde diese Meldedaten nicht bestritten werden und auch nicht behauptet wird, dass diese polizeilichen Meldungen ohne Wissen des Unterkunftgebers zu Stande gekommen wären. Dies wirft ein bezeichnendes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des N I., wonach er nicht gewusst habe, was seine Tochter gemacht habe. Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers (Z.) hat bei ihrer Vernehmung durch die Erstbehörde am 13. Oktober 2005 zur Erklärung der Umstände ihrer Eheschließung am 9. August 2003 darauf hingewiesen, dass sie Moslems seien und alles in Österreich anders sei. Es erscheint daher - entgegen der Beschwerdeansicht - als nicht unzulässig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch darauf eingegangen ist, ob Angehörige des muslimischen Glaubens üblicherweise ein Verhalten wie Z. setzen oder tolerieren würden. Unstrittig sind die Familien von F. und der Eltern von Z. von Mazedonien (P) abstämmig. Wenn im Protokoll über die Vernehmung von F. vom 24. September 2007 angeführt ist, dass F. die ihr persönlich bekannten Eltern von Z. bereits aus "Serbien" kennen würde, wo sie Nachbarn gewesen seien, so handelt es sich dabei um eine offensichtlich irrtümliche Protokollierung (an Stelle "Mazedonien"), zumal die Beschwerde auch nicht behauptet, dass sie nicht bereits von früher miteinander bekannt gewesen seien.
Zusammengefasst vermag die Beschwerde mit ihren Ausführungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu widerlegen und begegnet diese im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen kann somit die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2. Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0509, mwN), weshalb auch gegen die weitere Beurteilung der belangten Behörde, das angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kein Einwand besteht.
3. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 17. November 2004 berücksichtigt und ihm auch "gewisse familiäre Bindungen" zugute gehalten und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Das Gewicht seiner persönlichen Interessen wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn und sein bisheriger inländischer Aufenthalt auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen sind.
Diesen Interessen steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 2 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung das Beschwerdevorbringen zugrundelegte, dass der Beschwerdeführer durchgehend seit 1. Dezember 2004 einer unselbstständigen und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehe.
4. Ferner bestehen auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach § 63 Abs. 2 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer - im Rahmen des § 63 Abs. 1 leg. cit. - auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das Aufenthaltsverbot ist somit für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis).
Schon im erstinstanzlichen Bescheid vom 21. März 2007 wurde die Gültigkeitsdauer des über des Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren festgesetzt, wobei die Erstbehörde dazu ausgeführt hat, dass die Dauer dieser Maßnahme jenem Zeitraum entspreche, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Wandel der Einstellung des Beschwerdeführers zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ist der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer auf diese Gültigkeitsdauer nicht eingegangen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass der Berufung zur Gänze, somit auch in Anbetracht der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, keine Berechtigung zukommt und damit die diesbezügliche Begründung im erstinstanzlichen Bescheid übernommen.
Inwieweit diese Beurteilung nach § 63 Abs. 1 FPG unrichtig sei, wird in der Beschwerde nicht weiter dargelegt, und es kann der belangten Behörde im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den Abschluss einer Scheinehe gravierend beeinträchtigt hat, nicht entgegengetreten werden, wenn sie einen Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe nicht vor Verstreichen eines Zeitraumes von zehn Jahren angenommen hat.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat- gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180240.X00Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009