RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0260

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Lag im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Devolutionsantrag betr die Erledigung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid, mit dem die Entziehung der Lenkerberechtigung angeordnet wurde, ein rechtskräftiger Aussetzungsbescheid vor (auch wenn diese Aussetzung im selben Bescheid, mit dem der Devolutionsantrag abgewiesen wurde, verfügt wurde), so war die Behörde daran gebunden und hat eine Aufhebung des Bescheides hins der Aussetzung des Verfahrens durch den VwGH keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides hins der Abweisung des Devolutionsantrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110260.X05

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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