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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0129 B 22. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschwerde, die mit Beschluss des VfGH unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung dem VwGH abgetreten wurde, ist, wenn sie schon beim VfGH verspätet eingebracht worden war, vom VwGH wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140017.X01Im RIS seit
29.06.2006