RS Vwgh 1988/4/19 88/14/0017

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/13/0129 B 22. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde, die mit Beschluss des VfGH unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung dem VwGH abgetreten wurde, ist, wenn sie schon beim VfGH verspätet eingebracht worden war, vom VwGH wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140017.X01

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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