Index
19/05 Menschenrechte;Norm
EheG §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des G M, (geboren am 31. August 1967), vertreten durch Mag. Sylvia Hafner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Castelligasse 8/Gartengasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Februar 2008, Zl. E1/78.071/2008, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Februar 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage mit einer bis 10. Oktober 2004 gültigen (von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten) Niederlassungsbewilligung nach Österreich gelangt. Am 3. Jänner 2005 habe er bei der Erstbehörde einen Antrag als "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Diesem Antrag sei zugrunde gelegen, dass er am 30. November 2004 am Standesamt in Wien Favoriten eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Zuvor sei er mit 17. Juni 2004 von D M rechtskräftig geschieden worden. Auf Grund des eingebrachten Antrags sei dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger", gültig vom 25. Jänner 2005 bis zum 25. Jänner 2006, erteilt worden. Einem beim Landeshauptmann von Wien gestellten Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" sei eine Titelerteilung vom 26. Jänner 2006 bis zum 26. Jänner 2008 gefolgt.
Am 19. Oktober 2006 sei die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich wegen des Verdachts des Vorliegens einer sogenannten Scheinehe befragt worden. Diese habe angegeben, dass es sich bei ihrer Ehe um eine reine Scheinehe gehandelt und sie einen Gesamtbetrag von EUR 3.000,-- für die Eheschließung erhalten hätte. Sie hätte niemals mit dem Beschwerdeführer gelebt, die Ehe wäre auch nie vollzogen worden. In der Folge sei vom Bezirksgericht F ein Urteil ergangen, demzufolge die zwischen dem Beschwerdeführer und der angesprochenen österreichischen Staatsbürgerin am 30. November 2004 geschlossene Ehe für nichtig erklärt worden sei.
In der Folge sei zuletzt mit 1. Oktober 2007 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots ergangen. Der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, habe mit 7. November 2007 eine Stellungnahme abgegeben. Er wäre am 30. November 2003 mit einem "Familienvisum" nach Österreich eingereist. Seit diesem Zeitpunkt wäre er durchgehend in Österreich. Derzeit befänden sich auch seine Kinder D (geboren am 28. Februar 1994) und A (geboren am 4. Jänner 1991), beide serbische Staatsangehörige, in Österreich. Diese würden legal aufhältig sein. Sie würden im Haushalt mit der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers (zugleich der Kindesmutter) D M leben. Der Beschwerdeführer wäre berufstätig und als Mitbewohner bei einer namentlich angeführten Person gemeldet, er würde sich an den anfallenden Wohnungskosten beteiligen. Der Zweck seines Aufenthalts in Österreich wäre die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen beiden in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern.
Die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 19. Jänner 2008 ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieser habe fristgerecht Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Bescheid die Interessenabwägung iSd § 60 FPG unrichtig vorgenommen worden wäre. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde würden keine Gründe iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigen würden. Ergänzend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine beiden minderjährigen Kinder in Österreich wohnhaft wären und er selbst sozial und wirtschaftlich integriert wäre. Mit Ausnahme des Umstands seiner Eheschließung wäre er in keiner Weise behördlich auffällig geworden. Es hätten sich neue Umstände ergeben, die eine neue Bewertung der Gesamtsituation erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er mit seiner ehemaligen Ehefrau übereingekommen wäre, dass nunmehr der Sohn des Beschwerdeführers bei ihm Unterkunft nehmen würde. Die Wohnsitzverlegung des Sohnes wäre melderechtlich bereits durchgeführt. Derzeit würde auch die Tochter des Beschwerdeführers verstärkt dazu tendieren, sich tatsächlich beim Vater aufzuhalten. Diese neuen Umstände würden eine völlige Neubewertung der familiären Gesamtsituation erforderlich machen.
Da die besagte Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei, habe er den früheren Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen bzw. des Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin (§ 87 FPG) verloren.
Gemäß § 46 AVG komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Der belangten Behörde stehe es daher im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (ungeachtet der ohnehin bestehenden Bindungen an den Spruch des angesprochenen Nichtigkeitsurteils) frei, ihre Feststellungen auf den Inhalt des Ehenichtigkeitsurteils, das ein taugliches Beweismittel darstelle, zu stützen. Aus dem angeführten Urteil ergebe sich, dass die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen, ohne dass jemals ein tatsächliches Familienleben geführt worden sei.
Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegeben seien. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt. Das zugrundeliegende Verhalten lasse ferner die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen, nämlich insbesondere die Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zuwiderlaufe. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots seien daher - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 FPG - im Grund des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2003 im Bundesgebiet. Vorgebracht würden zudem familiäre Bindungen zu seinen Kindern aus der Ehe mit D M, seine Erwerbstätigkeit und schlussendlich seine behauptete soziale Integration. Vor diesem Hintergrund sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen - durchaus erheblichen - Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Das Eingehen einer sogenannten Aufenthaltsehe stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass nicht nur der österreichische Gesetzgeber, sondern auch die Europäische Union in der Vergangenheit sichtlich bestrebt gewesen seien, diesem überhandnehmenden Phänomen mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens, dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer erweise sich sohin nicht nur als zulässig, sondern als dringend geboten.
Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung fielen der inländische Aufenthalt seit November 2003, verbunden mit einer gewissen Integration, und die familiären Bindungen sowie die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung aber dadurch entscheidend gemindert, dass eine etwaige Arbeitsbewilligung nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden und eine Erwerbstätigkeit nur durch den angeführten Rechtsmissbrauch möglich gewesen sei. Auch die nunmehr behauptete engere Beziehung zu den Kindern aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers und die vorhandenen sonstigen Interessen des Beschwerdeführers am Aufenthalt in Österreich seien unter dem vorerwähnten Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu sehen. Schon deshalb könne keine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erfolgen, weil es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen würde, wenn sich ein Fremder auf die beschriebene Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Niederlassungsbewilligung habe die Verletzung maßgeblicher öffentlicher Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) bewirkt. Von daher wögen die Auswirkungen der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).
Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht Abstand genommen werden können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe (§ 63 FPG), erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung angemessen und gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne selbst unter Berücksichtigung seiner privaten, familiären und beruflichen Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. die Beeinträchtigung der besagten öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraums erwartet werden. Bei der Festsetzung dieser Frist sei auch die Tatsache mitentscheidend gewesen, dass der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2006 die Höchstdauer für ein Aufenthaltsverbot nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren (statt bis dahin fünf Jahren) bestimmt habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das genannte rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts F (vgl. oben I.1.). Mit diesem Urteil wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehefrau am 30. November 2004 geschlossene Ehe gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt hat. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Feststellung, sich für die Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung auf diese Ehe berufen zu haben. Damit begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
1.3. Angesichts der gravierenden Beeinträchtigung des großen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zum Zweck der Erlangung von fremdenrechtlich und beschäftigungsrechtlich bedeutsamen Bewilligungen ist auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass vorliegend die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0055).
2. Bei der nach § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers von etwa vier Jahren und vier Monaten, seine geltend gemachten familiären Bindungen zu seinen Kindern sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zutreffend hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass er auf Grund des Eingehens der - in weiterer Folge für nichtig erklärten - Ehe im Bundesgebiet beschäftigungsrechtliche Vorteile erzielen wollte und die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten gegründet war. Im Hinblick darauf sind die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Interessen wesentlich relativiert. Gleiches gilt - auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, auf Grund des Scheidungsurteils aus dem Jahr 2004 für seinen minderjährigen Sohn obsorgeberechtigt zu sein - für die familiären Bindungen zu seinen Kindern, zumal er ab seinem Rechtsmissbrauch nicht mehr damit rechnen durfte, ein Familienleben in Österreich begründen bzw. aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, insofern aber auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0546). Angesichts der solcherart den nicht schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ebenso begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde keinem Einwand, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).
3. Schließlich bestehen gegen den angefochtenen Bescheid auch in Ansehung der darin festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots keine Bedenken. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0118). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der nach § 63 Abs. 1 FPG für ein nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. erlassenes Aufenthaltsverbot zulässigen Dauer von zehn Jahren angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere mit Blick auf die Berechtigung zum Aufenthalt und den Zugang zum Arbeitsmarkt) die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180403.X00Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009