RS Vwgh 1988/4/19 87/04/0215

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Immobilienmakler Immobilienverwaltung 1982 §15 Abs2;
GewO 1973 §22 Abs8;

Rechtssatz

Für den Begriff des "Arbeitnehmers" iSd § 15 Abs 2 V des BMHGI vom 1.2.1982, BGBl 72 ist es gleichgültig, in welcher vertraglichen Hülle die Tatsache der Arbeitsleistung nach außen in Erscheinung tritt. Entscheidend ist allein eine ihrer Art und ihrem Ausmaß nach in der Regel dem Inhalt der Tätigkeit eines hauptberuflichen Arbeitnehmers entsprechende Betätigung. Ein zur Sozialversicherung gemeldetes Dienstverhältnis ist nicht wesentlich. Die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses in einer Bestätigung als das "eines freien Mitarbeiters auf Grund eines Werkvertrages" ist unschädlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040215.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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