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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §368 Z1;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertragung nach § 368 Z 1 GewO 1973 iVm § 52 Abs 1 leg cit handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, das in der Unterlassung der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde besteht. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mittels eines Warenautomaten, der entgegen der Bestimmung des § 52 Abs 1 GewO 1973 nicht der Bezirkshauptmannschaft angezeigt wurde, ist nicht vom Tatbild dieser Verwaltungsübertretung umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040025.X01Im RIS seit
11.10.2006