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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Beachte
Vorgeschichte:85/07/0122 E 26. November 1985;Rechtssatz
Die Landesagrarsenate sind durch die Bundesverfassung (Art 12 Abs 2 B-VG) und durch in deren Ausführung ergangene einfache Bundesgesetze (Agrarbehördengesetz 1950, Agrarverfassungsgesetz 1950) zur Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform berufen. Sie haben diese Entscheidungen in einem förmlichen, vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren unabhängig von den Parteien zu treffen. Das die LAS die "Beseitigung der mangelhaften Agrarstruktur selbst herbeiführen" und ihre "eigene Auffassung über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung verteidigen" (so die Beschwerdeformulierung), kann vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht beanstandet werden. Das die LAS eine "Schiedsfunktion über Ansprüche der Parteien gegenüber strukturpolitischen Maßnahmen" (so die Beschwerdeformulierung) wahrzunehmen hätten, beruht demnach auf einem grundlegenden Irrtum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070164.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015