RS Vwgh 1988/4/19 88/04/0014

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/78 E VS 25. März 1980 VwSlg 10077 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es auf der Grundlage des § 19 Abs 1 VStG idF der Novelle 1978, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gem dem § 19 Abs 1 VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des Weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 32 StGB) zu erörtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040014.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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