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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Solange nicht in einem über Antrag eines übergangenen Nachbarn abgeführten (ergänzenden) Genehmigungsverfahren ein inhaltlich vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid abweichender neuer Genehmigungsbescheid ergangen ist, gehört der ursprüngliche Genehmigungsbescheid dem Rechtsbestand an und bildet eine für ein Verfahren nach § 81 GewO 1973 geeignete Grundlage, auch wenn der übergangene Nachbar in diesem Verfahren den Mangel des ursprünglichen Genehmigungsbescheides aufzeigt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040210.X01Im RIS seit
11.07.2001