TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/28 2007/12/0036

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 idF 1978/547;
GehG 1956 §61 Abs1;
SchUG 1986 §53 idF 1992/455;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. S in M, vertreten durch Dres. Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Dezember 2006, Zl. BMBWK- 2170.080243/0003-III/5/2006, betreffend Einrechnung der Werkstättenleitung in die Lehrverpflichtung in Verbindung mit daraus abgeleiteter Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand, bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, als Fachlehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt M. (kurz: HTL), bei der er (soweit hier von Interesse jedenfalls) ab dem Schuljahr 1993/94 zusätzlich zur Unterrichtserteilung auch als Werkstättenleiter tätig war.

Mit Antrag vom 16. März 1994 an den Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) begehrte er, bescheidmäßig über die Einrechnung der Werkstättenleitertätigkeit in die Lehrverpflichtung im Schuljahr 1993/94 zu entscheiden. In den folgenden Jahren (seiner aktiven Verwendung als Lehrer) stellte er - mit unterschiedlichen Werkstättenzahlen - gleichartige Anträge für die folgenden Schuljahre bis 1999/2000.

In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wird daher in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2001/12/0222, und damit auf die darin zitierten hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, und vom 16. März 2005, Zlen. 2001/12/0221 und 0225, verwiesen.

Rechtlich führte der Verwaltungsgerichtshof im letztgenannten Erkenntnis Folgendes aus:

"Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zeitraumbezogene Ansprüche geltend macht, die die Schuljahre 1993/94 bis 1996/97 und 1999/2000 betreffen. In diesem Zeitraum hat er - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist - seine Lehrverpflichtung voll erfüllt, ohne dass die hier strittige Werkstättenleitertätigkeit im vollen von ihm jeweils gewünschten Ausmaß berücksichtigt worden wäre.

Ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG) bzw. einer Verordnung (hier: § 5 der dargestellten Einrechnungsverordnung) ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen ist in dieser Fallkonstellation unzulässig, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Im Beschwerdefall kommt dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG in Betracht. Nur ein darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers wäre somit zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. N.F. Nr. 14.928/A, und vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135). Ein in der Sache ergehender Abspruch über die Einrechnung der strittigen Nebenleistungen ist damit jedenfalls verfehlt und hat die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, die der gerügten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht.

Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst der Inhalt der Anträge des Beschwerdeführers klarzustellen sein. Nur wenn er erklärt, er wünsche eine Einrechnung der in den genannten Schuljahren von ihm erbrachten strittigen Tätigkeiten als Nebenleistungen, läge ein unzulässiger Antrag vor, den die belangte Behörde entweder als Berufungsbehörde in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides oder als im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde zurückzuweisen hätte.

Für den Fall, dass die Klarstellung das Vorliegen zulässiger Anträge ergibt, wird von der zuständigen Behörde im Verfahren nach § 61 GehG zu klären sein, in welchem Ausmaß in den genannten Schuljahren nach § 9 BLVG einzurechnende Nebenleistungen (hier nach § 9 Abs. 3 BLVG iVm § 5 der Einrechnungsverordnung) bzw. sonstige nach § 61 Abs. 1 GehG für die Ermittlung der Mehrdienstleistung relevante Tätigkeiten vorliegen.

Zu den beiden im Beschwerdefall strittigen Themen (Werkstättenbegriff und Aliquotierung im Sinn des § 5 Abs. 3 der Einrechnungsverordnung) wird auf Folgendes hingewiesen:

Beim Ermitteln der an der HTL eingerichteten Werkstätten im Sinn der Einrechnungsverordnung, die diesen Begriff nicht definiert, ist - wie bereis in den hg. Erkenntnissen vom 26. Jänner 2000, Zlen. 98/12/0120, 98/12/0121, 98/12/0123 und 98/12/0125, klargestellt wurde - von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff (Zusammenfassung unterschiedlicher Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren) in Verbindung mit dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Deshalb ist zunächst vom jeweiligen Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen auszugehen: Aus dessen Vorgaben ist abzuleiten, welche (inhaltlich verwandte) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles) vorgesehenen Werkstätte erfasst sind. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass alle in Betracht kommenden Lehrplaninhalte darzustellen sein werden, um solcherart die Zusammenfassung verschiedener Arbeitsprozesse in einer Werkstätte nachvollziehen zu können.

Der Umsetzung dieser durch den Lehrplan bestimmten für alle erfassten Schultypen gleichen Vorgaben an einer bestimmten Schule kommt insofern Bedeutung zu, als sich deren Relevanz aus den rechtlichen Vorgaben der Einrechnungsverordnung (allenfalls aus dem BLVG) selbst ergibt, der (denen) allein für den besoldungsrechtlichen Anspruch Bedeutung zukommt (zukommen). Darauf wurde bereits in den obzitierten Erkenntnissen hingewiesen, wenn darin zum einen ausgeführt wurde, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in der Verordnung insofern vorgesehen sei, als zwischen Werkstätten innerhalb und außerhalb der Schulliegenschaften differenziert werde und daher darauf Bedacht zu nehmen sei. Solches ergibt sich auch aus der Anzahl der eine Einrichtung nutzenden Fachrichtungen, die für das Ausmaß der für die Einrechnung zur Verfügung stehenden Werteinheiten von Bedeutung ist (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 6 der Einrechnungsverordnung) und schließlich nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs. 3 leg. cit. Davon ausgehend wurde anderen Kriterien für die Ermittlung der an einer Schule (im Sinn der Einrechnungsverordnung) zu berücksichtigenden Anzahl von Werkstätten (wie der Trennung von vom Lehrplan als Einheit zusammengefassten Arbeitsprozessen z. B. nach sicherheitstechnischen, ausstattungsmäßigen oder baulichen (räumlichen) Gesichtspunkten), die der Beschwerdeführer für relevant erachtet, für das Besoldungsrecht keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen. Dies gilt auch für die sich aus anderen Vorschriften ergebende Gruppengröße (Anzahl der zu unterrichtenden Schüler).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dem Einwand in der Beschwerde, dass § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung die bisherige Einrechnungspraxis (Ermittlung des Ausmaßes der Werkstätten nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung) "festgeschrieben" und die in den (späteren) strittigen Zeiträumen unveränderte Bestimmung bis zum Schuljahr 1993/94 auch so vollzogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es nicht auf die tatsächlichen Umstände, sondern auf den Inhalt der anzuwendenden Norm ankommt; aus einer allenfalls rechtwidrigen Vollzugspraxis in früheren Jahren kann nichts für die Auffassung des Beschwerdeführers gewonnen werden.

Was die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers (im Wesentlichen keine dem Betrauungsaufwand adäquate Entlohnung) betrifft, die er im Ergebnis mit einer verfassungskonformen Auslegung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ausräumen möchte, ist er zunächst auf die Ablehnung seiner in der Sache beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden hinzuweisen. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten ist, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten, der etwa an einer besonders großen HTL tätig ist, Zug um Zug abzugelten. Das Sachlichkeitsgebot fordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2003/12/0095, mwH auf die ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Einrechnungsverordnung, die zu einer Anfechtung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG zu führen hätten; es besteht daher auch kein Anlass für die vom Beschwerdeführer geforderte verfassungskonforme Auslegung.

Was das zweite im Beschwerdefall strittige Thema (Aliquotierung nach § 5 Abs. 3 der Einrechnungsverordnung) betrifft, ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht nachvollziehen lässt, wie die belangte Behörde zu der aliquoten Berücksichtigung einiger (anerkannten) Werkstättenleitungen zu seinen Gunsten gekommen ist. Unklar ist auch geblieben, ob dafür auch § 5 Abs. 1 Z. 6 der Einrechnungsverordnung (Mehrfachnutzung durch mehrere Fachrichtungen) eine Rolle gespielt hat."

Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 21. März 1994 dahin, dass er eine Vergütung für Mehrdienstleistungen infolge Überschreitens der wöchentlichen Lehrverpflichtung durch Einrechnung von Nebenleistungen im Schuljahr 1993/1994, in eventu die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungen infolge Überschreitens der wöchentlichen Lehrverpflichtung durch Einrechnung von Nebenleistungen im Schuljahr 1993/1994, insbesondere gemäß § 61 GehG, begehre.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Lehrfächerverteilung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Juli 1994 sowie die vom September 1993 bis Juli 1994 angewiesenen Nebengebühren näher dar und räumte ihm die Möglichkeit einer Äußerung ein.

Eine solche erfolgte mit Schreiben vom 17. Februar 2006, in dem der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Standpunkt festhielt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2006 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 61 GehG und § 9 Abs. 3 BLVG als unbegründet ab.

In ihrer Begründung führte sie - nach zusammengefasster Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - aus, für den Bereich der Höheren Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Nachrichtentechnik - seien folgende Werkstätten vorgesehen, in denen die jeweiligen Fertigkeiten/Ausbildungsziele vermittelt werden sollten:

"Grundausbildung:

Die Werkstätte Grundausbildung beinhaltet die Erlernung des grundlegenden Verständnisses für den Werkstättenbetrieb, die Werkstättenordnung, die Unfallverhütung, maschinenbauliche Fertigkeiten wie Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Meißeln, Sägen, Schneiden, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Schleifen, Schärfen, Gewindeschneiden von Hand, und Stempeln. Des weiteren sollen elektronische Fertigkeiten wie Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Herstellen von Verbindungen, Anfertigen von Draht- und Kabelformen, Isolieren; einfache Installationsschaltungen, visuelles Erkennen verschiedener elektrischer und elektronischer Bauteile vermittelt werden.

Mechanische Werkstätte:

Die Werkstätte 'mechanische Werkstätte' beinhaltet folgende Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Drehen (Längs-, Plan- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, maschinelles Gewindeschneiden), Hobeln von Flächen und Nuten, Fräsen verschiedener Werkstoffe nach Anriss und nach Maß unter Einhaltung vorgegebener Toleranzen und Stirnfräsen.

Elektromechanische Werkstätte:

Die Werkstätte 'elektromechanische Werkstätte' beinhaltet folgende Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Blecharbeiten, Richten und Biegen, Stanzen, fachbezogene Arbeiten an Werkzeugmaschinen, Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen, Weich- und Hartlöten, Härten.

Elektroinstallation:

Die Werkstätte 'Elektroinstallation' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Niederspannungsinstallation, Inbetriebnahme und Reparatur von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen unter Beachtung der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen. Anschließen, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung von Stromverbrauchern, Mess-, Schalt- und Steuergeräten.

Kunststoffverarbeitung:

Die Werkstätte 'Kunststoffverarbeitung' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Bearbeiten von Kunststoffhalbzeug, Gießharz- und Klebetechnik.

Maschinelle Verarbeitung von Kunststoffen.

Fernmeldetechnik:

Die Werkstätte 'Fernmeldetechnik' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Aufbau und Überprüfen von Baugruppen der Vermittlungstechnik und der Kommunikationssysteme. Bau, Überprüfen und Reparatur von elektrischen und elektronischen Ruf-, Signal- und Vermittlungseinrichtungen.

Elektromaschinenbau:

Die Werkstätte 'Elektromaschinenbau' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Wickel- und Isolierarbeiten an Transformatoren und Spulen. Aufbau

und Reparatur.

Elektronik:

Die Werkstätte 'Elektronik' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Bau, Inbetriebnahme und Prüfen analoger und digitaler Systeme. Bau, Inbetriebnahme, Prüfen und Warten elektronischer Geräte und Systeme. Anschluss- und Verbindungstechnik (Wire-Wrap-, Fädeltechnik).

Niederfrequenztechnik:

Die Werkstätte 'Niederfrequenztechnik' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Abgleichen, Einstellen und Überprüfen, Warten und Reparieren von Geräten der Elektroakustik, Phonotechnik und Magnetaufzeichnung.

Hochfrequenztechnik:

Die Werkstätte 'Hochfrequenztechnik' beinhaltet folgende Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Rundfunk- und Fernsehtechnik, Aufbau einfacher Baugruppen und Geräte aus elektrischen und elektronischen Bauelementen.

Gerätebau:

Die Werkstätte 'Gerätebau' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Aufbauen, Prüfen und Warten elektronischer Geräte.

Leiterplattenfertigung.

Arbeitsvorbereitung:

Die Werkstätte 'Arbeitsvorbereitung' beinhaltet folgende

Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung, Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen, Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung."

Für den Bereich der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau - sei der Beschwerdeführer für die Werkstätte "Elektrotechnik" eingeteilt worden, deren Ausbildungsziele wie folgt nach dem Lehrplan definiert seien:

"Werkstätte für Elektrotechnik:

Die Werkstätte 'Werkstätte für Elektrotechnik' beinhaltet

folgende Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Niederspannungsinstallation, Zurichten und Verlegen von Leitungen, Herstellen von Verbindungen. Installationsschaltungen. Inbetriebnahme und Wartung von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen unter Beachtung der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen."

Für den Bereich der Höheren Lehranstalt/Fachschule für Feinwerktechnik sei der Beschwerdeführer für die Werkstätte "Elektronik und Elektrogerätebau" eingeteilt gewesen, deren Ausbildungsziele gemäß Lehrplan wie folgt definiert seien:

"Elektronik und Elektrogerätebau:

Die Werkstätte 'Elektronik und Elektronikgerätebau' beinhaltet folgende Arbeitsprozesse und Fertigungsziele:

Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Anfertigen von Draht- und Kabelformen, Wickeln und Zusammenbau von Spulen. Herstellen elektrischer Verbindungen der Bauelemente und Baugruppen nach Montageplänen, Stromlaufplänen und Stücklisten. Herstellen, Inbetriebnahme, Reparatur, Prüfen und Einstellen von elektronischen Systemen und elektromechanischen Geräten."

Der Beschwerdeführer habe folgende Werkstätten "mit je 0,5 Wochenstunden Lehrverpflichtungsgruppe II zur Einrechnung" beantragt:

"Elektrotechnische Grundausbildung,

Mechanische Grundausbildung,

Mechanische Werkstätte Drehen,

Mechanische Werkstätte Fräsen,

Elektromechanische Werkstätte,

Elektroinstallation,

Elektrotechnik,

Elektromaschinenbau,

Fernmeldetechnik 1,

Fernmeldetechnik 2,

Elektronik 1,

Elektronik 2,

Arbeitsvorbereitung,

Gerätebau/Leiterplattenfertigung,

Niederfrequenztechnik,

Hochfrequenztechnik 1,

Hochfrequenztechnik 2,

Elektronik und Elektrogerätebau,

Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik."

Anhand der dargestellten Lehrplaninhalte mit den damit verbundenen Ausbildungszielen und Arbeitsprozessen gebührten dem Beschwerdeführer gemäß § 5 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung folgende Wochenstunden (kurz: WS) zur Einrechnung:

" Für die Fachrichtung Elektronik:

Grundausbildung: 0,25 Wochenstunden (WS) Elektromechanische Werkstätte: 0,25 WS Elektroinstallation: 0,25 WS Fernmeldetechnik: 0,5 WS Elektromaschinenbau: 0,25 WS Elektronik: 0,25 WS Niederfrequenztechnik: 0,5 WS Hochfrequenztechnik: 0,5 WS

Gerätebau: 0,5 WS

Arbeitsvorbereitung: 0,25 WS

Für die Fachrichtung - Höheren Lehranstalt für

Maschinenbau

Werkstätte für Elektrotechnik: 0,5 WS

Für die Fachrichtung - Höheren Lehranstalt/Fachschule für

Feinwerktechnik

Elektronik und Elektrogerätebau: 0,5 WS Steuerungstechnik: 0,5 WS".

Die beantragten Werkstätten "mechanische Werkstätte" und "mechanische Grundausbildung" hätten nicht berücksichtigt werden können, weil diese von anderen Lehrern betreut worden seien. Die Werkstätten "Grundausbildung, elektromechanische Werkstätte, Elektroinstallation, Elektromaschinenbau, Elektronik und Arbeitsvorbereitung" seien auch von einem anderen Lehrer betreut worden, sodass gemäß § 5 Abs. 3 der letztgenannten Verordnung nur eine Berücksichtigung mit je 0,25 WS der Lehrverpflichtungsgruppe II in Betracht komme.

Die als Werkstätten bezeichneten Räumlichkeiten Fernmeldetechnik 2, Elektronik 2 und Hochfrequenztechnik 2 seien zwar von den Werkstätten gemäß Lehrplan Fernmeldetechnik, Elektronik und Hochfrequenztechnik räumlich getrennt. Es handle sich dabei jedoch nicht um Werkstätten im Sinn der genannten Verordnung: Die jeweils dafür benützten Räume besäßen die gleichen Ausstattung. In beiden Räumen würden "die gleichen Fertigkeiten/Ausbildungsziele vermittelt". Es sei daher jeweils nur von einer Werkstatt im Sinn der genannten Verordnung auszugehen.

Bei der HTL handle es sich um die größte derartige Schule Österreichs, sowohl bezogen auf die Liegenschaft mit den darauf befindlichen Gebäuden als auch auf die Schülerzahl. Es bestünde daher - verglichen mit anderen Schulen - eher die Möglichkeit, Werkstätten großzügiger anzulegen. Dies könne jedoch im Sinn der genannten Verordnung nicht dafür von Bedeutung sein, ob größere Schulen mehr Werkstätten als im Lehrplan vorgesehen betrieben. Allfälligen räumlichen Trennungen von Werkstättenbereichen, die trotzdem und auf Grund des Lehrplanes als Einheit zu sehen seien, könne daher - ebenso wie dem großen Raumangebot - im Sinn der genannten Verordnung keine Bedeutung beigemessen werden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass "kleinere" technische Schulen, an denen Werkstättenunterricht vorgesehen sei und die auf Grund beengter baulicher Möglichkeiten die Werkstätten nicht (teilweise) auf mehrere Räume aufteilen könnten, benachteiligt wären.

Hieraus ergäben sich folgende Einrechnungen in die Lehrverpflichtung:

Für 17 Klassen/Jahrgänge jeweils 0,5 WS der Lehrverpflichtungsgruppe II (8,5 WS);

für die Werkstätten Grundausbildung, elektromechanische Werkstätte, Elektroinstallation, Elektromaschinenbau, Elektronik und Arbeitsvorbereitung jeweils 0,25 WS der Lehrverpflichtungsgruppe II (1,5 WS);

für die Werkstätten Fernmeldetechnik, Niederfrequenztechnik, Hochfrequenztechnik, Gerätebau, Elektrotechnik, Elektronik & Elektrogerätebau und Steuerungstechnik jeweils 0,5 WS der Lehrverpflichtungsgruppe II (3,5 WS);

und für die Fachrichtungen Elektronik, Maschinenbau und Feinwerktechnik anteilig 3,5 WS der Lehrverpflichtungsgruppe II.

In Summe mache dies "17 Wochenabschlagsstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II" aus, sodass sich über die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Anrechnungen hinausgehende Berücksichtigungen "beantragter Mehrleistungen" als nicht berechtigt erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie schon im Dienstrechtsverfahren - den Standpunkt, dass ihm die Verwaltung von insgesamt 19 Lehrwerkstätten in die Lehrverpflichtung einzurechnen gewesen wäre. Er lässt hiebei die von der belangten Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid getroffenen Feststellungen unberührt und vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass es sich bei den - von ihm näher dargestellten - räumlich getrennten Werkstätten jeweils um unterrichtsorganisatorisch selbständige Einheiten handle, die - auf Grund der Notwendigkeit getrennter Räume und eines Unterrichts in kleinen Teilgruppen - erforderlich seien, um die in den Lehrplänen der jeweiligen Fachrichtung vorgeschriebenen Ausbildungsziele vermitteln zu können. Die getrennten Räume seien mit eigenen Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Rauminstallationen ausgestattet. Auch komme es auf die organisatorische Stellung der jeweiligen Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Schule an, sodass "nicht auszuschließen" sei, dass etwa im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, der Organisation und Strukturierung jener Einrichtungen, die als Werkstätte in Betracht kämen, sowie "jener Erwägungen und Anordnungen", die dieser Struktur zu Grunde lägen, sei somit von getrennten Lehrwerkstätten auszugehen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine organisatorische Zusammengehörigkeit dieser Werkstätten.

Diese Argumentation kann der vorliegenden Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den zitierten Erkenntnissen vom 16. März 2005, Zlen. 2001/12/0221, 0222 und 0225, ausgeführt hat, ist beim Ermitteln der an einer HTL eingerichteten Werkstätten im Sinn der Einrechnungsverordnung nach dem BLVG, BGBl. Nr. 547/1978, die diesen Begriff nicht definiert, von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff (Zusammenfassung unterschiedlicher Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren) in Verbindung mit dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Maßgeblich ist dafür der jeweilige Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen, nicht hingegen die Größe der unterrichteten Gruppen (Schülerzahl). Aus dessen Vorgaben ist abzuleiten, welche (inhaltlich verwandte) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles) vorgesehenen Werkstätte erfasst sind.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Beschwerdefall an, so kann der - oben wiedergegebenen - Beurteilung der belangten Behörde über die als Einheit anzusehenden Werkstätten nicht entgegengetreten werden. Zunächst ist nämlich unangefochten festgestellt, dass die Ausstattungen der strittigen Werkstätten auf eine Vermittlung inhaltsgleicher Ausbildungsziele gerichtet waren. Einer räumlichen Untergliederung der Werkstätten im Rahmen der eine örtliche Einheit bildenden HTL kann im Hinblick auf den maßgeblichen normativen Gesichtspunkt der Vermittlung von identischen Ausbildungszielen keine Bedeutung zukommen (vgl. zuletzt das zu § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0025). Auch den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0219, und vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, kann - entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - keine gegenteilige Rechtsmeinung entnommen werden.

Hieraus folgt, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr Werkstättenleitungen als bereits von der belangten Behörde angenommen zuzurechnen waren, sodass sich auch daraus abgeleitete Ansprüche nach § 61 Abs. 1 GehG als unberechtigt erweisen.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auf Grund der geänderten Einrechnungspraxis der belangten Behörde in seinen "wohlerworbenen Rechten" verletzt worden, was dem Vertrauensschutz widerspräche. Damit ist die Beschwerde jedoch auf die bereits im ersten Rechtsgang ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht die bisherige Einrechnungspraxis sondern der Inhalt der anzuwendenden Normen maßgeblich ist. Auch kann aus einer allenfalls rechtswidrigen Vollzugspraxis in früheren Jahren nichts für die Auffassung des Beschwerdeführers gewonnen werden.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, die belangte Behörde habe anlässlich ergänzender Erhebungen in der HTL sein rechtliches Gehör nicht gewahrt, legt er nicht dar, zu welchen konkreten Sachverhaltsfeststellungen die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von ihm geführt hätte. Eine Relevanz dieser Unterlassung für den Ausgang des Verfahrens ist somit nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. April 2008

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120036.X00

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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