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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0059 E 26. November 1986 RS 1Stammrechtssatz
Wenn innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 30 Abs 2 KDV ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt wurde, ist schon aus diesem Grund keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe gegeben (Hinweis auf E 22.1.1986, 84/11/0252). In einem solchen Fall bedarf es daher nicht mehr der Klärung durch einen ärztlichen Sachverständigen, ob ein entsprechender Ausgleich stattgefunden hat.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110266.X02Im RIS seit
22.06.2006