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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des B M in W, geboren am 9. September 1972, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/4/A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. Februar 2008, Zl. E1/488.874/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 13. April 2003 mit einem vom 8. April 2003 bis 7. Mai. 2003 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist, nachdem er am 7. Februar 2003 eine zum damaligen Zeitpunkt noch jugoslawische Staatsangehörige (welche um 25 Jahre älter als er sei) im Ausland geehelicht habe.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. September 2005 sei über K. gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von EUR 2.800,-- rechtskräftig verhängt worden, weil er es als Inhaber eines näher genannten Lokals in Wien als Arbeitgeber zu verantworten gehabt habe, dass er in dieser Betriebsanlage vom 9. November 2004 bis 11. November 2004 den Beschwerdeführer mit Malerarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden sei.
Die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers, M., welcher erst mit 20. Mai 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, habe bei ihrer Vernehmung zu ihrer Eheschließung am 4. Juli 2006 unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei ihr gewohnt hätte, jedoch mit ihr seit April 2005, noch vor der Verleihung ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft, nicht mehr zusammen wäre, zumal er zu arbeiten begonnen hätte und die Ehe nicht mehr hätte weiterführen wollen.
Mit (seit 13. Dezember 2005 rechtskräftiger) Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) sei über ihn wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Strafe verhängt worden.
Der am 9. Juni 2005 gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszeck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG" (von M. abgeleitet) sei mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 2007 abgewiesen worden.
Seit dem 1. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin (B.) verheiratet. Dass er einen von seiner nunmehrigen Ehegattin abgeleiteten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht hätte, sei nicht behauptet worden und auch nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer, der zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe, sei nach Ablauf seines Touristenvisums in Österreich geblieben und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Vorraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen.
Er verfüge derzeit im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner nunmehrigen Ehegattin, weshalb davon auszugehen sei, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Aufenthalt im Anschluss an ein abgelaufenes Touristenvisum jedoch gravierend. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Aussagen seiner früheren Ehegattin und der Feststellungen in dem genannten Straferkenntnis im Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum Schwarzarbeit ausgeübt habe. Unter den gegebenen Umständen sei er auch rechtens nicht in der Lage, seinen Aufenthalt in Österreich vom Inland aus zu legalisieren. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Mangels besonderer, zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittig über keinen Aufenthaltstitel und auch keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügte, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des am 13. April 2003 eingereisten Beschwerdeführers und seine Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin, die er am 1. Dezember 2006 geheiratet hat, berücksichtigt und im Hinblick darauf zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Zu Recht hat sie bei der Interessenabwägung nach dieser Gesetzesbestimmung diesen persönlichen Interessen gegenübergestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums C am 7. Mai 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin B. während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes geheiratet hat und nicht damit rechnen durfte, mit ihr das Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass unter dem Blickwinkel des § 21 NAG eine Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom Inland aus nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094).
Von daher begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer zulässigerweise vorgeworfen werden kann, auch gegen ausländerbeschäftigungsrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben.
Im Übrigen kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass die Notwendigkeit des Eingriffes im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden sei.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180317.X00Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009